Notariat

Das Notariat ist verantwortlich für:

  • Beratung, Errichtung und Beurkundung von Testamenten, Eheverträgen, Erbverträgen und Vorsorgeaufträgen (Notariat)
  • Führen der Depotstelle für Testamente, Ehe- und Erbverträge

 

Revidiertes Erbrecht: mehr Freiheiten ab 2023

Ab 2023 werden die Pflichtteile gesenkt. Das neue Erbrecht gibt Ihnen damit mehr Möglichkeiten für Ihre Nachlassplanung.

Das Parlament hat Ende 2020 die Revision des über 100 Jahre alten Erbrechts verabschiedet. Das neue Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie als Erblasserin oder Erblasser können neu über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügen. In Ihrem Testament können Sie die neuen Bestimmungen schon jetzt für die Zeit, ab der die Revision in Kraft tritt, berücksichtigen.


Reduzierter Pflichtteil für die Nachkommen

Haben Sie kein Testament verfasst, wird Ihr Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. An dieser ändert sich mit der Revision nichts. Wenn Sie verheiratet sind und Kinder haben, wird nach Ihrem Tod zuerst eine güterrechtliche Auseinandersetzung unter den Eheleuten vorgenommen. Anschliessend geht die eine Hälfte des güterrechtlichen Anspruchs der verstorbenen Person an den überlebenden Teil des Ehepaars und die andere Hälfte an die Kinder.

Besteht ein Testament, so sieht die Situation anders aus: Der Pflichtteil der Nachkommen wird von drei Vierteln ihres gesetzlichen Erbteils, also des oben genannten hälftigen Anteils, auf die Hälfte reduziert, was einem Viertel des Gesamtnachlasses entspricht. Der Pflichtteil der Ehegattin oder des Ehegatten respektive der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt unverändert bei der Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Erbteils, also ebenfalls ein Viertel des Gesamtnachlasses. Das führt im gezeigten Beispiel dazu, dass neu die Hälfte des Nachlasses im Testament frei verteilt werden kann – bisher standen dafür nur drei Achtel zur Verfügung.


Empfehlung: Überprüfen Sie Ihre Nachlassregelung
Wir empfehlen Ihnen zu überprüfen, ob bzw. welche Auswirkungen das revidierte Erbrecht auf Ihre Erbfolge hat. Dies insbesondere, wenn Sie bereits mit einem Testament oder mit einem Erbvertrag Verfügungen getroffen haben.

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