Gemeinderat Lutzenberg

Gemeinderat Lutzenberg
v.l.n.r. Werner Schluchter, Rudolf Gantenbein, Peter Müller, Antje Biedermann, Simona Maiorana, Esther Albrecht, Tobias Grossenbacher, Eugen Kamber

Der Gemeinderat ist das leitende, planende und vollziehende Organ der Gemeinde. Er übt alle Befugnisse aus, die nicht ausdrücklich den Stimmberechtigten vorbehalten oder einem anderen Organ übertragen sind.

Der Gemeinderat

  • plant und koordiniert die Tätigkeiten der Gemeinde
  • entwirft zuhanden der Stimmberechtigen Erlasse und Beschlüsse
  • vollzieht die Beschlüsse
  • legt die Entschädigungen für Behörden- und Kommissionsmitglieder fest
  • setzt die Anstellungsbedingungen für das Gemeindepersonal in einem Arbeits- und Besoldungsreglement fest
  • beschliesst über die Schaffung neuer und die Aufhebung bestehender Stellen für das Gemeindepersonal, ungeachtet der in Art. 22 Abs. 2 geregelten Finanzkompetenz
  • organisiert und beaufsichtigt die Gemeindeverwaltung
  • bestimmt die amtlichen Publikationsorgane für Bekanntmachungen der Gemeinde
  • erlässt im Rahmen seiner Zuständigkeit Reglemente
  • bestimmt die Tarife für die Gemeindebetriebe, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen
  • vertritt die Gemeinde nach aussen


Der Gemeinderat erstellt zuhanden der Stimmberechtigten den Voranschlag und die Jahresrechnung.

Er beschliesst über:

  • gebundene Ausgaben und Änderungen im Finanzvermögen ohne Beschränkungen
  • über neue einmalige Ausgaben, die 25 Prozent des Ertrags einer Steuereinheit nicht übersteigen
  • über neue wiederkehrende Ausgaben, welche fünf Prozent des Ertrags einer Steuereinheit nicht übersteigen
  • den Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundstücken und Liegenschaften, deren Preis 50 Prozent des Ertrags einer Steuereinheit nicht übersteigt und die dauernd öffentlichen Zwecken dienen
  • den Erwerb von Grundstücken und Liegenschaften, die als Kapitalanlage dienen oder im Rahmen der Bodenpolitik des Gemeindewesens (Förderung des Wohnungsbau, Erhalten und Ansiedeln von Gewerbe und Kleinindustrie, Realersatz, vorsorglicher Landerwerb für öffentliche Zwecke) im gegebenen Fall wieder verkauft werden


Als für die Berechnung der in Art. 7 Bst. b-d, Art. 8 Bst. h-k und Art. 22 Bst. b-d genannten Beträge massgebender Ertrag gilt der Ertrag einer einfachen Steuer, der im Vorjahr in der Gemeinde Lutzenberg eingenommenen Landessteuer.

Die für die Finanzkompetenz massgebenden Beträge werden jährlich im Bericht zur Jahresrechnung bekanntgegeben.

Der Gemeinderat ergreift auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Massnahmen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen.

Für die Bewältigung einer ausserordentlichen Lage (Katastrophe, kriegerische Ereignisse) ist der Gemeinderat nicht an seine normalen Finanzkompetenzen gebunden, soweit es sich um Massnahmen zum Schutze von Menschen, Sachwerten oder der Umwelt handelt.

Kontakt

Gemeinderat Lutzenberg
Gitzbüchel 192
9426 Lutzenberg
Tel. 071 886 70 80
Fax 071 886 70 89
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