Vermittleramt Kreis Vorderland

Die Vermittlerämter führen in Zivilstreitigkeiten nach dem Grundsatz "Zuerst schlichten, dann richten" in der Regel vor jedem Entscheidverfahren einen Schlichtungsversuch durch.

Die Ausnahmen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) abschliessend aufgelistet. So entfällt das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 ZPO:

a) im summarischen Verfahren;
b) bei Klagen über den Personenstand;
c) im Scheidungsverfahren;
d) im Verfahren zur Auflösung der
eingetragenen Partnerschaft;
e) bei folgenden Klagen aus dem Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
2. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
3. Widerspruchsklage (Art. 106 - 109 SchKG),
4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG);
5. Aussonderungs- und Admassierungsklage
(Art. 242 SchKG),
6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG)
7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens
(Art. 265a SchKG),
8. Klage auf Rückschaffung von
Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG)
f) bei Streitigkeiten, für die nach den Artiklen 5 und 6
ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
g) bei der Hauptintervention, der Widerklage und der
Streitverkündigungsklage;
h) wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat.


Der Verzicht auf das Schlichtungsverfahren ist geregelt in Art. 199 ZPO

1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem
Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die
Parteien gemeinsam auf die Durchführung des
Schlichtungsverfahrens verzichten.

2 Die klagende Partei kann einseitig auf das
Schlichtungsverfahren verzichten,
wenn:
a) die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland
hat;
b) der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt
ist;
c) in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsetz vom
24. März 1995.

Das Vermittlungsverfahren wird durch das Schlichtungs-gesuch (vgl. Art. 202 ZPO) eingeleitet.

Kontakt

Vermittleramt Kreis Vorderland
Landsgemeindeplatz 2
9043 Trogen
Tel. 071 343 66 72
vermittleramt.vorderland@ar.ch

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