Prämienverbilligung für die Krankenpflegegrundversicherung
Welche Personen sind anspruchsberechtigt? Anspruch auf die Prämienverbilligung haben Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell A.Rh., wenn sie die Voraussetzungen der kantonalen Verordnung erfüllen und einem vom Bund anerkannten Versicherer angeschlossen sind. Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf die Prämienverbilligung. Massgebend sind grundsätzlich die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres in dem der Antrag eingereicht wird. Welches sind die anrechenbaren Prämien? Für die Berechnung des Anspruchs auf die Prämienverbilligung sind Richtprämien massgebend. Der Regierungsrat legt diese für jedes Jahr neu fest. Sonderfälle Bezügern einer Ergänzungsleistung zur AHV/IV wird die Prämienverbilligung zusammen mit der Ergänzungsleistung ausgerichtet. Der Gesamtbetrag entspricht mindestens den Richtprämien. Empfängern von Fürsorgeleistungen werden die Prämien im Rahmen der Richtprämien vergütet. Selbständig besteuerte Lehrlinge, Lehrtöchter und nichterwerbstätige Studierende haben zusammen mit den unterhaltspflichtigen Eltern einen gemeinsamen Anspruch auf die Prämienverbilligung. Dieser wird aufgrund der Einkommen und Vermögen aller Beteiligten berechnet. Antragstellung / Frist Personen, welche Anspruch auf die Prämienverbilligung erheben, reichen das Antragsformular bis zum 31. Dezember bei der AHV-Gemeindezweigstelle jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar Wohnsitz hatten. Ansprüche, die nicht fristgerecht geltend gemacht werden, verwirken. Tipp: Bitte melden Sie sich möglichst bald an Entscheid Über den Anspruch auf Prämienverbilligung wird mit einer einsprachefähigen Verfügung entschieden. Auszahlung Mit der Auszahlung der Prämienverbilligung kann etwa ab August gerechnet werden. Die Auszahlungen können indessen erst gegen das Jahresende hin abgeschlossen werden. Sie erfolgen grundsätzlich bargeldlos auf ein Post- oder Bankkonto. Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung nur dann schnell erfolgen kann, wenn das Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterzeichnet bei der AHV-Gemeindezweigstelle Lutzenberg AR eingereicht wird Die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden erteilt Ihnen gerne weitere Informationen unter www.ahv-iv-ar.ch oder unter der Telefonnumer 071 354 51 43 oder 071 354 54 47. Falls Sie ein Formular wünschen, können Sie es entweder telefonisch bestellen oder von unserem Online-Shop herunterladen. Dokument formular_pramienverbilligung_2008.pdf (pdf, 43.7 kB)
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