Steuererklärung einreichen

Die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer erfolgt in der Schweiz auf Grund einer
Steuererklärung, die den steuerpflichtigen Personen zugestellt wird und von diesen wahrheitsgemäss und
vollständig auszufüllen ist (Selbstveranlagung). Die Steuererklärung ist in der Regel innert 30 Tagen
der zuständigen Amtsstelle einzureichen. Wird die Frist versäumt, so wird unter Ansetzung einer neuen
Frist gemahnt. Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Steuererklärung nicht ein, so wird er
von Amtes wegen veranlagt.

Veranlagung
Nach Einreichung der ausgefüllten und mit den erforderlichen Beilagen versehenen Steuererklärung setzt
die Veranlagungsbehörde die Steuerfaktoren und den Steuerbetrag fest. Enthält die Steuererklärung
eindeutig irrtümliche Angaben, so werden diese von Amtes wegen berichtigt. Sind schliesslich die
steuerbaren Faktoren bekannt, so wird auf Grund des Steuertarifs der Steuerbetrag bestimmt. Das
Ergebnis wird dem Steuerpflichtigen mitgeteilt.

Zusätzliche Erhebungen
Gestatten Steuererklärungen und Beilagen die Festsetzung der steuerbaren Faktoren nicht, so hat die
Veranlagungsbehörde die notwendigen Erhebungen mittels Einvernahme, Einforderung von Beweismitteln, Bücheruntersuchungen, Augenschein usw. vorzunehmen. Führen auch solche Erhebungen zu keinem oder einem für die Veranlagung ungenügenden Ergebnis, so sind Einkommen und Vermögen nach pflichtgemässem Ermessen
festzulegen.

Eröffnung der Veranlagung
Die Veranlagung wird den Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet. Diese Eröffnung enthält die massgebenden Steuerfaktoren sowie den Steuerbetrag für das betreffende Jahr. Im Weiteren wird in der Eröffnung auf das Rechtsmittel der Einsprache hingewiesen und angegeben, innert welcher Frist und an welche Behörde die Einsprache zu richten ist. Wird gegen die ordnungsgemäss zugestellte Veranlagung innert nützlicher Frist nicht Einsprache erhoben, so erwächst sie in Rechtskraft.

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