Rechtsprovokation Aufhebung Fussweg Oberbrenden

15. Juni 2016
Rechtsprovokation

(Oeffentlicher Fussweg, s. Art. 2 Abs. 5 bzw. Art. 37 ff kant. Strassengesetz, bGS 731.11)

Gemäss Rechtsverschreibung vom 29. Dezember 1941 ist ein öffentlicher Fussweg über die Parzellen Nr. 210, 209, 196, 397, 206, 204, Brenden-Oberbrenden, Lutzenberg, im Grundbuch eingetragen. Ausgehend vom Quartier Brenden zuerst in nördlicher, dann in westlicher Richtung über die Krete und einmündend in die Oberbrenden-Strasse.

Dieser Weg wird nicht mehr begangen, da die Fussgänger in diesem Bereich die Flurgenossenschaftsstrasse Oberbrenden benutzen. Durch die Widmung der Flurgenossenschaftsstrasse für den Gemeingebrauch ist der Weg auch nicht mehr notwendig.

Der Gemeinderat hat dem Antrag einiger betroffener Grundeigentümer stattgegeben und die Aufhebung des vorgenannten öffentlichen Fussweges beschlossen.


Rechtsmittel

Allfällige Einsprachen gegen diese Fusswegaufhebung sind nach Art. 39 Strassengesetz schriftlich und begründet während der Auflagefrist beim Gemeinderat Lutzenberg, Gitzbüchel 192, 9426 Lutzenberg, einzureichen. Die Auflagefrist dauert vom 17. Juni bis 16. Juli 2016.

Der Situationsplan kann im Gang der Gemeindekanzlei Reute oder auf der Homepage der Gemeinde Lutzenberg, www.lutzenberg.ch eingesehen werden.


Lutzenberg, 14. Juni 2016 Gemeinderat Lutzenberg

Zugehörige Objekte

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